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B-VG Art 131 Abs 1 Z 1; MOG 1967 §§ 57h bis 57l; MOG 1985 § 76 ff; BAO § 78, § 92 Abs 1, § 185: Eine Beschwerde gem Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG setzt die Verletzung in subjektiven Rechten auch dann voraus,

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 571 Heft 18 v. 15.9.1997

wenn dem Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren zu Unrecht Parteistellung zuerkannt oder der Bescheid zugestellt wurde; ein im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehener Feststellungsbescheid ist unzulässig, wenn die Rechtslage in einem anderen gesetzlich vorgesehenen Verwaltungsverfahren entschieden werden kann

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