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VStG § 9 Abs 2, Abs 4 und Abs 5: Wenn bei Überschreiten bestimmter Geldbeträge eine Weisung einzuholen ist, so liegt diesbezüglich keine Gestaltungsmöglichkeit des Beauftragten vor,

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 433 Heft 15 v. 1.8.1997

weshalb dieser kein verantwortlicher Beauftragter ist; die generelle Verpflichtung zur Einholung einer Wei­sung ist von einer besonderen Weisung des generellen Auftraggebers zu unterscheiden

§ 9 Abs 2 VStG

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