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BAO § 188: Die einheitliche und gesonderte Feststellung hat mit einem ein­zigen Bescheid pro Jahr und Gesellschaft zu erfolgen

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 414 Heft 15 v. 1.8.1997

§ 81 BAO

§ 93 Abs 2 BAO

§ 97 Abs 1 BAO

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