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StPO § 281 Abs 1 Z 5: Begründungsmangel des Schuldspruches wegen bloßer Vermutungen des Erstgerichts, die mit dem Wort „offenbar“ zum Ausdruck gebracht werden

Erkenntnisse des OGHÖStZB 1997, 295 Heft 12 v. 15.6.1997

§ 281 Z 5 StPO

Mit dem Wort „offenbar“ wird eine bloße Vermutung zum Ausdruck gebracht. Für eine mängelfreie Begründung eines Schuldspruches reicht eine derartige Urteilsausführung nicht aus.

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