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StPO § 281: Die Bekämpfung der Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer Schuldberufung ist im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässig

Erkenntnisse des OGHÖStZB 1997, 275 Heft 11 v. 1.6.1997

§ 281 StPO

Die Behauptung, aus den Beweisergebnissen wären andere, für den Bf günstigere Schlussfolgerungen zu ziehen gewesen, stellt eine im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässige Form der Bekämpfung der Beweiswürdigung der Tatrichter dar.

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