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FinStrG § 98 Abs 3: Der Zweifelsgrundsatz zwingt die Finanzstrafbehörde nicht, bei einander widersprechenden Aussagen der leugnenden Verantwortung des Beschuldigten zu folgen

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 253 Heft 10 v. 15.5.1997

§ 98 Abs 3 FinStrG

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