EStG 1988: § 34
VwGH 30. 3. 2022, Ro 2020/13/0008
Nicht jede auf ärztliches Anraten und aus medizinischen Gründen durchgeführte Gesundheitsmaßnahme führt zu einer außergewöhnlichen Belastung. Die Aufwendungen müssen nach § 34 Abs 1 EStG 1988 vielmehr zwangsläufig erwachsen. Die medizinische Notwendigkeit einer Maßnahme wird zB durch eine ärztliche Verordnung, einen ärztlichen Therapieplan oder durch Übernahme der Kosten durch den Sozialversicherungsträger nachgewiesen (vgl VwGH 28. 10. 2004, 2001/15/0164; 12. 9. 2018, Ra 2017/13/0039).