In Reaktion auf die Entscheidung des EuGH im österreichischen Fall CS und technoRent International GmbH implementierte der Gesetzgeber im AbgÄG 2022 eine Regelung zur Verzinsung im Bereich der Umsatzsteuer, die sowohl Überschüsse als auch Zahllasten umfasst und daher hohe Komplexität aufweist.