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Die KryptowährungsVO gem § 93 Abs 4a EStG - kritische Würdigung und Analyse

Steuerrecht AktuellMichael Deichsel, MSc (WU)/Dr. Jan Knesl, MSc (WU)ÖStZ 2023/104ÖStZ 2023, 104 Heft 5 v. 10.3.2023

Mit Inkrafttreten des ÖkoStRefG 2022 Teil 111Ökosoziales Steuerreformgesetz 2022 Teil I, BGBl I 2022/10. erfuhr die Besteuerung von Kryptowährungen in Österreich durch die vollständige Eingliederung in die Einkünfte aus Kapitalvermögen einen umfassenden Paradigmenwechsel.22IRd erfolgte ein Abgehen von der vorherrschenden Subsumtion von Einkünften iZm Kryptowährungen unter die sonstigen Einkünfte (insb § 29 Z 3 sowie § 31 EStG) und eine vollständige Eingliederung von Einkünften iZm Kryptowährungen ins Kapitalvermögen durch den Einzug eines neuen Tatbestandes der Einkünfte aus Kapitalvermögen, nämlich der Einkünfte aus Kryptowährungen iSd § 27b EStG (§ 27 Abs 4a EStG); vgl dazu ausf insb Deichsel, Besteuerung von Kryptowährungen gem § 27b EStG - Paradigmenwechsel bei der Besteuerung eines immer mehr an Bedeutung gewinnenden Phänomens, ÖStZ 2022, 31; Wild, Die Neuregelung der Besteuerung von Kryptowährungen, RdW 2022, 210; Schilcher/Titz/Wild, Das Ökosoziale Steuerreformgesetz 2022 - Ertragsteuerliche Neuerungen im Überblick, RWZ 2022, 37. Dazu zählt ebenfalls der für die Kalenderjahre 2022 und 2023 freiwillig und ab dem Kalenderjahr 2024 verpflichtend bestehende KESt-Abzug durch den Abzugsverpflichteten, wozu - analog zum übrigen Kapitalvermögen - dem Abzugsverpflichteten Anschaffungskosten und -zeitpunkt bekannt sein müssen. Aufgrund der Kryptowährungen innewohnenden Pseudonymität ist dies jedoch nicht immer (ohne Weiteres) feststellbar.33So bereits Enzinger, Die geplante Besteuerung von Kryptowährungen, SWK 2021, 1374 (1381). Daher sieht § 93 Abs 4a EStG eine Verordnungsermächtigung vor, die Ermittlung von Anschaffungskosten und -zeitpunkt näher zu konkretisieren sowie die Anwendung des gleitenden Durchschnittspreisverfahrens vorzusehen. Am 13. 12. 2022 wurde die am 1. 1. 2023 in Kraft getretene KryptowährungsVO ausgegeben.44Verordnung zur Ermittlung der Steuerdaten von Kryptowährungen (Kryptowährungsverordnung - KryptowährungsVO), BGBl II 2022/455. Welche Voraussetzungen dabei gelten, was zu beachten ist und wo noch Verbesserungsbedarf bestehen könnte, soll im vorliegenden Beitrag aufgezeigt werden.

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