Bauwerke würden vielfach in einem komplexen Zusammenspiel vieler Unternehmer und Subunternehmer errichtet. § 19 Abs 1a UStG verankere ein spezielles "reverse charge" in einer Kette von Bauunternehmern, um Abgabenausfälle durch Insolvenzen und Abgabenhinterziehungen zu verhindern. Der Begriff der "Bauleistungen" werde analysiert und systematisch und teleologisch konsistent ausgelegt.