vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Gesetzgeber reagiert auf das EuGH-Urteil "EuGH 3. 6. 2021, C-931/19, Titanium" (Caspari, ÖStZ 2022/352, S. 369)

Artikelrundschau Juni 2022Allgemeines - international, EU-Recht, AuslandsbeziehungenMMag. Maria Gold-Tajalli/Mag. Franz ProkschÖStZ 2022/450ÖStZ 2022, 474 Heft 15 und 16 v. 5.8.2022

Nach dem EuGH-Urteil v 3. 6. 2021, C-931/19 , Titanium hätten ausländische Investoren, die Grundstücke/Gebäude in Ö vermieten, ohne Personal angestellt zu haben, ab 1. 1. 2022 Reverse Charge anzuwenden und die Vorsteuern in ihrem (Wohn-)sitzstaat geltend zu machen. Dazu hätten sich viele (zB Vermietungsgemeinschaften) aber erst in ihrem (Wohn-)sitzstaat umsatzsteuerlich erfassen lassen müssen, wobei die (unbeschränkte) Einkommensteuerpflicht jedoch weiterhin in Ö verbleibe. Der Gesetzgeber möchte in Art 5 AbgÄG 2022 dem entgegenwirken und weiterhin die Geltendmachung der Vorsteuern im Veranlagungsverfahren ermöglichen, indem für diese Umsätze die Anwendung von Reverse Charge ausgeschlossen wird.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!