Das Jahr 2020 hatte es in sich und sei alles in allem in den meisten Fällen nicht repräsentativ. In bestimmten gesetzlichen Bestimmungen gäbe es allerdings Vergleichsparameter, die steuerliche Konsequenzen auslösten. Als Vergleich einen nicht repräsentativen Zeitraum heranzuziehen, berge jedoch die Gefahr von Verzerrungen bis hin zu unsachlichen Folgen. Weiters werden einige Beispiele im Geltungsbereich des UmgrStG aufgezeigt.