Das Abwicklungsendvermögen werde nicht erhöht, indem nicht getilgte Verbindlichkeiten nicht angesetzt werden. Die Liquidationsbesteuerung diene der Erfassung bisher unbesteuerter stiller Reserven; eine darüber hinausgehende Besteuerung einer bei der zu liquidierenden Gesellschaft nicht eingetretenen Vermögensmehrung ergäbe sich daraus nicht.

