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Nicht getilgte Verbindlichkeiten erhöhen nicht den Liquidationsgewinn (Marschner, BFGjournal 11/2019, S. 434)

Artikelrundschau November 2019Körperschaftsteuer, Umgründungssteuerrecht, Privatstiftungen, VereineMMag. Maria Gold-Tajalli/Mag. Franz ProkschÖStZ 2020/54ÖStZ 2020, 51 Heft 1 und 2 v. 5.2.2020

Das Abwicklungsendvermögen werde nicht erhöht, indem nicht getilgte Verbindlichkeiten nicht angesetzt werden. Die Liquidationsbesteuerung diene der Erfassung bisher unbesteuerter stiller Reserven; eine darüber hinausgehende Besteuerung einer bei der zu liquidierenden Gesellschaft nicht eingetretenen Vermögensmehrung ergäbe sich daraus nicht.

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