Der Vorsteuerabzug für Gebäude sei im Zeitpunkt des Unionsbeitritts Österreichs mit 1. 1. 1995 versteinert. Österreich habe sich nicht nur die Beibehaltung der ermäßigten Besteuerung der Wohnraumvermietung bei vollem Vorsteuerabzug vorbehalten. Der Vorsteuerabzug für Gebäude(teile) sei insgesamt nach der Rechtsprechung des VwGH zum UStG 1972 versteinert. In Fällen einer abwechselnden privaten und unternehmerischen Nutzung stelle sich die Frage, wie solche Mischnutzungsfälle unionsrechtskonform mit Rücksicht auf Österreichs Vorbehalte zu lösen seien.