EStG 1988: § 9 Abs 1 (§ 6 Z 3)
VwGH 27.4. 2020, Ra 2020/15/0014
Eine österreichische GmbH (und Gruppenträgerin iSd § 9 EStG 1988) finanzierte im Jahr 2010 ein Betriebsgebäude in seiner polnischen Betriebsstätte mittels Bankkredit (für das Streitjahr 2011 setzte die GmbH für diese Betriebsstätte einen Auslandsverlust iSd § 2 Abs 8 EStG 1988 an). Ein dazu nahezu deckungsgleich abgeschlossenes Zinssicherungsgeschäft (Swap-Vereinbarung) bei derselben Bank mit der Folge, dass de facto ein fixverzinster Kredit entstand, ist aufgrund des zwischen dem Grundgeschäft (Kreditvertrag) und dem Sicherungsgeschäft bestehenden Zusammenhangs einheitlich zu beurteilen (vgl zB auch - zu "Bewertungseinheiten" - Doralt/Mayr, § 6 Tz 217).