Kleine Unrichtigkeiten in der Stichtagsbilanz würden die Anwendbarkeit des Art III UmgrStG nicht ausschließen. Infolge des unzweifelhaft positiven Verkehrswertes des eingebrachten Vermögens wäre die Vorschreibung von KESt für die bare Entnahme selbst bei Nichtanwendbarkeit des UmgrStG rechtswidrig gewesen.

