Der EuGH habe die Tätigkeiten eines Aufsichtsratsmitglieds einer Stiftung als nichtunternehmerisch beurteilt. Die Autoren diskutieren unter Bezugnahme auf die Aussagen des EuGH die sich daraus ergebenden Auswirkungen für einen Stiftungsvorstand, welcher nach der derzeitigen Praxis als umsatzsteuerlicher Unternehmer qualifiziert wird.

