EStG 1988: § 16 Abs 1 (§ 20)
VwGH 27. 6. 2019, Ra 2019/15/0063
Es entspricht der Rechtsprechung des VwGH, dass Schadenersatzzahlungen nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzbar sind, wenn das eine Schadenersatzverpflichtung begründende pflichtwidrige Verhalten aus privaten Gründen gesetzt wird. Demgegenüber sind Schadenersatzzahlungen als Erwerbsaufwendungen abziehbar, wenn das Fehlverhalten der betrieblichen/beruflichen Sphäre zuzurechnen ist (vgl VwGH 1. 6. 2017, Ra 2015/15/0070, mwN).

