Die Beurteilung der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sei, wie auch das im selben Heft besprochene BFG-Erkenntnis betr Ausbildung zur Kunsttherapeutin offenbare, ausgesprochen kasuistisch. Entsprechende Kosten könnten grundsätzlich dann abzugsfähig sein, wenn sie iZm der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder damit verwandten beruflichen Tätigkeit stünden.

