Wird innerhalb einer Firmengruppe eine Funktionsrückstufung (keine eigenen Geschäftsbeziehungen zu Dritten, keine eigene Rechnungslegung, Zusammenführung/Übertragung essenzieller Vermögenswerte) durchgeführt, müssten diese Vorgänge einem Fremdvergleich standhalten. Eine Verschiebung von Vermögen könne auch innerhalb der Firmengruppe zu einer verdeckten Ausschüttung führen. Diese müsse dann bewertet und das steuerliche Ergebnis korrigiert werden.

