Mit Entscheidung vom 18. 7. 2019, RV/3100424/2013, erkannte das BFG, dass von Versicherern an Versicherungsmakler verrechnete Personalaufwendungen einem 100%igen Vorsteuerabzug zugänglich seien.
Mit Entscheidung vom 18. 7. 2019, RV/3100424/2013, erkannte das BFG, dass von Versicherern an Versicherungsmakler verrechnete Personalaufwendungen einem 100%igen Vorsteuerabzug zugänglich seien.
