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§ 38 FinStrG adé? - Die gewerbsmäßige Begehung wird zum Erschwerungsgrund (Czerny, ZWF 5/2019, S. 198)

Artikelrundschau September 2019(Bundes)Abgabenordnung, Finanzstrafrecht, Verwaltungsverfahren; InsolvenzrechtMMag. Maria Gold-Tajalli/Mag. Franz ProkschÖStZ 2019/761ÖStZ 2019, 615 Heft 22 v. 26.11.2019

Mit Einführung des EU-Finanz-Anpassungsgesetzes 2019 trat § 38 FinStrG, der die gewerbsmäßige Begehung der Abgabenhinterziehung, des Schmuggels und der Hinterziehung von Eingangs- und Ausgangsabgaben sowie der Abgabenhehlerei pönalisierte, außer Kraft. In stark adaptierter Form schlage sich die gewerbsmäßige Begehung nun als Erschwerungsgrund nieder. Schon wegen des Günstigkeitsprinzips sei eine Gegenüberstellung der Anwendungsreichweite der alten und der neuen Rechtslage notwendig.

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