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Praxisfragen zum Bericht des Abschlussprüfers gemäß Art 11 der VO (EU) 537/2014 und zur Einrichtung eines Prüfungsausschusses (Teil I) (Köll/Milla, RWZ 2017/75, S. 354)

ArtikelrundschauGesellschafts- und Unternehmensrecht, nationale und internationale RechnungslegungBearbeiter: Mag. Franz Proksch/Dr. Erik TajalliÖStZ 2018/72ÖStZ 2018, 32 Heft 1 und 2 v. 24.1.2018

Mit der Abschlussprüfungs-VO sei eine neue Berichterstattungspflicht des Abschlussprüfers bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (sog Public Interest Entities, "PIEs") eingeführt worden. Nach Art 11 der Abschlussprüfungs-VO müsse der Abschlussprüfer an den Prüfungsausschuss des geprüften PIEs spätestens mit dem Bestätigungsvermerk einen zusätzlichen schriftlichen Bericht erstatten, der eine Reihe von Pflichtangaben zu enthalten habe und im Wesentlichen auf Inhalt, Umfang, Schwerpunkte und detaillierte Ergebnisse der Abschlussprüfung eingehe.

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