Der Autor bekomme in seiner Beratungspraxis immer wieder Fragen iZm Gefahrenzulagen, die nur aufgrund einer ausgeübten Tätigkeit steuerfrei angesetzt werden sollen. Das BFG (21. 11. 2016, RV/7101602/2010) habe sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob ein Fahrlehrer für Motorräder nur aufgrund seiner Tätigkeit die ihm zustehende Gefahrenzulage ohne Nachweis einer besonderen Gefahr steuerfrei ausbezahlt bekomme.