Das FG Köln habe das BVerfG angerufen, eine Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit des gesetzlich festgesetzten Zinssatzes für die Berechnung der steuerrechtlichen Pensionsrückstellung zu fällen. Die Entscheidung sei auch für Ö von großem Interesse, zumal auch § 14 EStG zwingend vorsehe, dass der Pensionsrückstellung ein Rechnungszinsfuß von 6 % zugrunde zu legen sei.