Die Leistung von Sponsoringbeiträgen stehe im Spannungsverhältnis zwischen privater und betrieblicher Veranlassung. Freiwillige Zuwendungen hätten Spendencharakter und seien steuerlich nicht abzugsfähig. Dies sei selbst dann der Fall, wenn bspw das Sponsoring aufgrund betrieblicher Interessen mitveranlasst sei. Überwiegen hingegen die betrieblichen bzw wirtschaftlichen Interessen und verpflichte sich der Gesponserte zur Erbringung von geeigneten Werbeleistungen, seien die geleisteten Sponsoringbeiträge als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig.