Im Schiedsverfahren nach Art 25 Abs 5 DBA Deutschland betreffend die Qualifikation von Genussscheinen sei das mit Spannung erwartete Urteil ergangen. Der EuGH habe die Rechtsansicht Österreichs vollinhaltlich bestätigt. Bemerkenswert sei, dass sich der EuGH nicht von der gegenteiligen Rechtsmeinung des BFH beeinflussen habe lassen. Dies stelle die Unabhängigkeit des EuGH als Schiedsinstanz unter Beweis.