§ 265 Abs 1p vorletzter Satz FinStrG legt für am 1. 1. 2011 anhängige Verfahren die Weitergeltung der bisherigen Zuständigkeitsgrenzen des § 53 (und des § 58 Abs 2) FinstrG und damit den Fortbestand der bis dahin maßgeblich gewesenen Zuständigkeit für bei Staatsanwaltschaften und Gerichten (sowie bei Spruchsenaten) anhängige Verfahren fest. Die Fortschreibung der gerichtlichen Ahndung bestimmter Finanzvergehen im Vergleich zur Ahndung durch Finanzbehörden wirkt sich insoweit auf die Sanktionierung des Täters - und somit materiell - aus, als für jenen Täter, der nach der neuen Regelung bloß von der Finanzstrafbehörde zu bestrafen ist, ein wesentlich günstigerer Strafrahmen als für einen unter die Übergangsbestimmung fallenden Täter (wie im Anlassfall) relevant sein kann. Da also mit der Anhebung der für die gerichtliche Zuständigkeit maßgeblichen Wertbeträge nicht bloß eine Zuständigkeitsverschiebung hinsichtlich der Ahndung von Finanzvergehen bewirkt, sondern der materiell-rechtliche Charakter der Finanzvergehen einschließlich aller daraus resultierenden Schranken und Wirkungen, insb in Bezug auf die Höhe der - zulässigerweise - zu verhängenden Freiheitsstrafe verändert wird, steht die angefochtene Übergangsvorschrift des § 265 Abs 1p vorletzter Satz FinStrG der Gewährung des Vorteils des milderen Strafgesetzes entgegen; sie verstößt daher gegen Art 7 EMRK.