Der Depotübertrag führe zur Realisierung von Kursgewinnen, soweit nicht Ausnahmetatbestände erfüllt seien. Die Depotentnahme führe stets zur Besteuerung von Kursgewinnen. In der Praxis würden bestimmte Depotbewegungen zu einer unerwünschten Realisation und Besteuerung von aufgelaufenen Kursgewinnen aus Wertpapieren führen, die jedoch nach allgemeinem Steuerrecht nicht steuerpflichtig wären. Es fehle eine Möglichkeit zur Korrektur im Rahmen der Veranlagung.