Der Gesetzgeber hat mit dem GesRÄG 2013 das Mindestkapital und die Mindesteinlage der GmbH ab 1. 7. 2013 auf 10.000 € bzw 5.000 € herabgesetzt. Für bestehende GmbHs wurde die Möglichkeit einer Herabsetzung des Mindestkapitals und der Mindesteinlage geschaffen. Mit dem AbgÄG 2014 wurden das Mindestkapital und die Mindesteinlage ab 1. 3. 2014 wieder mit 35.000 € bzw 17.500 € festgelegt, mit unterschiedlichen Übergangszeiten für vor bzw nach dem Wirksamwerden des GesRÄG 2013 eingetragene GmbHs. Der OGH stellte einen Antrag auf Aufhebung der relevanten Bestimmungen des GmbHG idF AbgÄG 2014 an den VfGH.

