Bezieht eine Körperschaft, die weder Sitz noch Ort der Geschäftsleitung im Inland hat, Dividenden aus Ö, begründet dies eine beschränkte Steuerpflicht, sofern Kapitalertragsteuer einzubehalten war. Das österr Recht sehe allerdings eine Reihe an Regelungen vor, auf deren Grundlage - sofern nicht gar eine Befreiung an der Quelle erfolgt - eine Rückerstattung der einbehaltenen KESt verlangt werden könne.

