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Energieabgabenrückvergütung für pauschalierte land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Ludwig, FJ II/2015, S. 74)

Artikelrundschau Juni 2016Umsatzsteuer, Normverbrauchsabgabe, Energieabgaben, Werbeabgabe, KammerumlageBearbeiter: MMag. Maria Gold-Tajalli/Mag. Franz ProkschÖStZ 2015/600ÖStZ 2015, 489 Heft 15 und 16 v. 14.8.2015

Energieabgaben können nur mehr für Betriebe, deren Tätigkeitsschwerpunkt in der Produktion körperlicher Wirtschaftsgüter liegt, nicht aber für Dienstleistungsbetriebe, rückvergütet werden. Auch land- und forstwirtschaftliche Betriebe können unter diese Begünstigungsbestimmung fallen. Bei der Gewinnermittlung durch Pauschalierung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ergeben sich aber bei der Berechnung der Energieabgabenrückvergütung einige Besonderheiten, die im Beitrag dargestellt werden.

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