Energieabgaben können nur mehr für Betriebe, deren Tätigkeitsschwerpunkt in der Produktion körperlicher Wirtschaftsgüter liegt, nicht aber für Dienstleistungsbetriebe, rückvergütet werden. Auch land- und forstwirtschaftliche Betriebe können unter diese Begünstigungsbestimmung fallen. Bei der Gewinnermittlung durch Pauschalierung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ergeben sich aber bei der Berechnung der Energieabgabenrückvergütung einige Besonderheiten, die im Beitrag dargestellt werden.

