Im Gegensatz zur Verwaltungspraxis und hL sei nach der Info des BMF bei verdeckten Ausschüttungen die darauf entfallende KESt grundsätzlich direkt jenem Anteilsinhaber vorzuschreiben, dem die Vorteilszuwendung zuzurechnen ist. Die Körperschaft sei idR nur nachrangig heranzuziehen. Renner erläutert die wesentlichsten Punkte der BMF-Info und versieht diese mit Zwischenüberschriften sowie zusätzlichen Hinweisen bzw Anmerkungen.

