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Steuerreformgesetz 2015/2016: Änderungen des EStG, KStG und UmgrStG

Steuerrecht aktuellMMag. Jürgen Reinold/Mag. Karl Hannes Stückler, BSc, LL.BÖStZ 2015/543ÖStZ 2015, 413 Heft 14 v. 1.7.2015

Anfang Juli erfolgte die inhaltliche Finalisierung des Steuerreformgesetzes 2015/201611RV 17. 6. 2015, 684 BlgNR 25. GP : Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Glücksspielgesetz, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Normverbrauchsabgabegesetz, die Bundesabgabenordnung, das Finanzstrafgesetz, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Ausfuhrerstattungsgesetz, das Finanzausgleichsgesetz 2008, das FTE-Nationalstiftungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz und das Krankenkassen-Strukturfondsgesetz geändert werden (Steuerreformgesetz 2015/2016 - StRefG 2015/2016). mit der - vom Volumen betrachtet - größten Entlastung der zweiten Republik.22Die Gegenfinanzierung der Tarifreform soll durch ein Bündel von Maßnahmen gedeckt werden (zB Registrierkassenpflicht) sowie - abgekoppelt vom StRefG 2015/2016 - durch die Bekämpfung von Sozialbetrug im Aufgabenbereich des BMASK (RV 17. 6. 2015, 692 BlgNR 25. GP ) und durch die Sicherstellung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung aus dem Bankenpaket (RV 17. 6. 2015, 685 BlgNR 25. GP . Zu den Eckpunkten des StRefG 2015/2016 siehe schon ÖStZ 2015/420 und 2015/507. Der Finanzausschuss gab am 30. Juni grünes Licht und das Plenum des Nationalrates erteilte am 7. Juli die verfassungsmäßige Zustimmung. Vor der Beschlussfassung hat die Frühjahrslegistik des BMF bei der Behandlung im Ausschuss und in zweiter Lesung noch weitere Abänderungen erfahren. Im Folgenden sind die überwiegend ab 2016 in Kraft tretenden Änderungen des EStG, KStG und UmgrStG - Gesetzestext samt Besonderen Erläuterungen idF Nationalratsbeschluss - abgedruckt.33Abänderungen gegenüber der ursprünglichen Regierungsvorlage, die im Plenum des Nationalrates beschlossen wurden, sind durch Unter- bzw Durchstreichungen sichtbar gemacht. Schon im Finanzausschuss wurden als flankierende Maßnahme zur Einschränkung des Bankgeheimnisses im BWG Abänderungen des FinStrG vorgenommen, um die Konteneinsicht auch in verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren bis 100.000 € nur mit verstärktem Rechtsschutz und richterlicher Genehmigung zuzulassen. Einen Überblick über die ertragsteuerlichen Neuerungen im Bereich der Immobilien bietet der vorangehende Artikel von Reinold/Stückler, ÖStZ 2015/542. Weitere Fachbeiträge und Auszüge sind in den nächsten Ausgaben geplant.

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