(Bieber, GeS 5/2013, S. 270)
Die bei Verwertung einer zur Konkursmasse gehörenden Liegenschaft anfallende Immobilienertragsteuer (ImmoESt) ist keine Sondermasseforderung. Nach einer Darlegung des OLG-Urteils setzt sich Bieber in einer Anmerkung dazu näher auseinander.