(Doralt, RdW 2013/369, S. 367)
Wie in RdW 2013, 233 berichtet hat der UFS den Ersatz einer Strafe, die über den Geschäftsführer verhängt worden ist, nicht als steuerpflichtigen Vorteil aus dem Dienstverhältnis behandelt. Damit habe der UFS der Rsp des VwGH widersprochen. Zu den damaligen Ausführungen wird ergänzend die Frage diskutiert, ob der Ersatz der Strafe nicht auch als Leistungsentgelt iSd § 29 Z 3 EStG in Betracht kommt.