(Zorn, RdW 2013/365, S. 354)
Der VwGH hat im Erkenntnis vom 25. 4. 2013, 2010/15/0131, 2011/15/0143, entschieden, dass bei der im Beschwerdefall gegebenen Konstellation der Verlustvortrag nicht auf den Erben übergehe. Zorn setzt sich näher mit den Entscheidungsgründen auseinander.