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NoVA-Pflicht für PKW, Zolltarifierung, Umbaumaßnahmen

JudikaturÖStZ 2010/362ÖStZ 2010, 169 Heft 7 v. 1.4.2010

NoVAG § 1 Z 3 und § 2 Z 2

VwGH 28. 10. 2009, 2008/15/0229

Gem § 2 Z 2 NoVAG gelten als der Normverbrauchsabgabe nach § 1 Z 3 NoVAG unterliegende Kraftfahrzeuge "Personenkraftwagen und andere hauptsächlich zur Personenbeförderung gebaute Kraftfahrzeuge (ausgenommen solche der Position 8702), einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen (Position 8703 der Kombinierten Nomenklatur)".

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