(Fellner, SWK 14/15/2010, S 551)
Verpflichtet sich die beklagte Partei in einem gerichtlichen Räumungsvergleich ausdrücklich zur Leistung des (im Mietvertrag vereinbarten) Mietzinses während der Zeit des Zahlungsaufschubs, so löst dies nach Auffassung des VwGH entgegen der ständigen Rechtsprechung des VfGH eine restliche Pauschalgebühr aus.