(Laudacher, UFSjournal 5/2010, S. 164)
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Das Unionsrecht und das Recht der Mitgliedstaaten sind - obwohl beide grundsätzlich als selbständige Rechtskreise betrachtet werden - in einen einheitlichen Wirkungszusammenhang zu stellen und stehen im ständigen Austausch. Der Autor befasst sich mit der Frage, wie vorzugehen ist, wenn nationales Recht nicht mit Unionsrecht in Einklang gebracht werden kann bzw mit diesem kollidiert.