Der Verwaltungsgerichtshof hat nunmehr die Rechtsfrage der Steuerpflicht von Bonusmeilen entschieden. Er kommt zur Auffassung, dass Bonusmeilen zwar grundsätzlich einen steuerpflichtigen Sachbezug darstellen. Im Einklang mit der sonstigen Judikatur ist ein Zufluss des Sachbezugs jedoch erst bei Verwendung der Bonusmeilen für einen Freiflug gegeben. Da der Sachbezug von dritter Seite zufließt, ist die Versteuerung im Veranlagungsweg durchzuführen. Daher ergibt sich keine Verpflichtung des Dienstgebers zum Einbehalt von Lohnsteuer und zur Abfuhr von Dienstgeberbeitrag und Dienstgeberzuschlag.