Den Anlass für die Vorlage des UFS Wien, vgl ÖStZ 2009/417, bildet die Erhebung der Mehrwertsteuer auf Umsätze, die die in Deutschland wohnende Berufungswerberin durch die Vermietung einer Wohnung in Österreich erzielt. Die Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Richtlinienbestimmungen und der österreichischen Umsetzungsakte (vgl § 6 Abs 1 Z 27 UStG) beruhen auf dem Umstand, dass nur im Inland ansässige Kleinunternehmer Anspruch auf eine Befreiung haben.