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Finanzstrafgesetz-Novelle 2010

Info aktuellGesetzgebungÖStZ 2010/607ÖStZ 2010, 304 Heft 13 v. 2.7.2010

Neben zahlreichen Maßnahmen zur Verfahrensbeschleunigung sieht der Ministerialentwurf zur FinStrG-Novelle 2010 insbesondere die Umstellung auf eine verkürzungsqualifizierte Sanktionierung und das Schließen von Sanktionslücken vor.

Stufensystem der Strafrahmenbildung

Nach der vorgeschlagenen Neufassung sollen die Strafdrohungen in nach der Höhe des Verkürzungsbetrags fixierten Stufen (vgl Abgabenhinterziehung bis 30.000 €, über 30.00 €, über 100.000 €) geregelt werden. Bedingt dadurch soll die Geldstrafendrohung nunmehr mit 2 Mio € (bzw 5 Mio € für Verbände) nach oben begrenzt werden. Im Gegenzug soll jedoch der Freiheitsstrafdrohung bei höheren Verkürzungsbeträgen verstärkte Bedeutung zukommen und nunmehr bei gerichtlicher Zuständigkeit primär eine Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren angedroht werden. (§ 33 Abs 5 FinStrG)

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