(Medek/Moser, zuvo 2007/30, S. 36)
Neben der seit 1990 bestehenden Regelung des § 48 PKG wurde im Zuge der Steuerreform 2000 eine weitere Möglichkeit/Durchführungsart der Übertragung von direkten Leistungszusagen, nämlich unter dem Regime des § 5 Z 1 lit e PKG, eingeführt. Im Beitrag steht die Beurteilung der Betriebsausgabentauglichkeit des Übertragungsbetrages im Mittelpunkt.

