(Vock, SWK 31/2007, S 867)
Bewirtungs- und Beherbergungskosten sind ertragsteuerlich Repräsentationsaufwand. Ein vollständiger Vorsteuerabzug steht einem Pharmaunternehmen nur zu, wenn nachgewiesen wird, dass die Aufwendungen der Werbung gedient haben und damit ertragsteuerlich mindestens zur Hälfte abzugsfähig sind. Andernfalls ist ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen.

