EStG 1988: § 2 Abs 1, § 4 Abs 4
VwGH 24. 5. 2007, 2005/15/0052
Es ist nicht rechtswidrig, einer GmbH keine Einkünfte (aus Buchhaltungs- und Lohnverrechnungstätigkeiten) zuzurechnen und solcherart beim Einzelunternehmen des Alleingesellschafter-Geschäftsführers (eines Steuerberaters) auch keine entsprechenden Betriebsausgaben zum Ansatz zu bringen, wenn die GmbH Buchhaltungs- und Lohnverrechnungsarbeiten für die Klienten ihres Alleingesellschafter-Geschäftsführers erbringt und sich dabei zur Gänze der Personal- und Sachressourcen des (Einzelunternehmens des) Alleingesellschafter-Geschäftsführers bedient. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH kann die Zwischenschaltung einer GmbH nicht bewirken, den Unternehmerlohn des Einzelunternehmers für Tätigkeiten in seinem Einzelunternehmen gewinnmindernd zu berücksichtigen (zB VwGH 31. 3. 2005, 2000/15/0117).

