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Betrieb gewerblicher Art, Donau-Universität Krems, Kommunalsteuerpflicht

JudikaturÖStZ 2001/842ÖStZ 2001, 434 Heft 17 v. 1.9.2001

KStG § 2 (KommStG: § 3 Abs 3 )

Der wissenschaftliche Lehr- und Forschungsbetrieb an universitären Einrichtungen des Bundes oder von diesem gerade für diese Zwecke errichteten Körperschaften des öffentlichen Rechts ist grundsätzlich eine hoheitliche Tätigkeit.

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