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EU-Sanktionen bei „übermäßigem Defizit“ (SWK 14/2001, T 68)

ArtikelrundschauAllgemeines -- international, EU-Recht, AuslandsbeziehungenÖStZ 2001/703ÖStZ 2001, 342 Heft 14 v. 15.7.2001

Die EU sieht bei einem „übermäßigen Defizit“ (3 % vom BIP) in den einzelnen Mitgliedsländern Strafzahlungen zwischen 0,2% und 0,5% des jeweiligen BIP vor. Das Verfahren, das noch nie angewendet wurde, ist lang und kennt einige Schlupflöcher.

Strafe

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