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Bildung der Rücklage für eigene Anteile - Übergangsregelung (Eberhartinger, RWZ 3/1997, 65)

ArtikelrundschauII. Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Bilanzsteuerrecht, HandelsrechtÖStZ 1997, 220 Heft 10 v. 15.5.1997

Das EU-GesRÄG sieht für eigene Anteile oder Anteile an herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Unternehmen, die vor dem 1. 7. 1996 erworben wurden, im Rahmen einer Übergangsregelung die Verteilung der zwingenden Rücklagenbildung auf drei Jahre vor. Die Autorin verdeutlicht die Thematik anhand konkreten Zahlenmaterials.

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