Der VwGH hält es für ausgeschlossen, die Erbschaftsteuerbefreiung des § 15 Abs 1 Z 17 ErbStG nach dem Gesetzeswortlaut auch auf das Geldlegat anzuwenden, und legte daher diese Bestimmung dem VfGH zur Überprüfung ihrer Verfassungskonformität vor. Der Autor nimmt zu diesem Antrag Stellung.